Ausbildung - Pkw Klassen


 

PKW-Klasse B

Was darf ich mit der Klasse fahren?

Kraftwagen bis 3,5 t zG
Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger ziehen:
Anhänger bis 750 kg zG
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind

Lichtbild
Sehtest
Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Mindestalter

18 Jahre

Vorbesitz

-

Eingeschlossene Klassen

L, M

Ausbildung

Theorie und Praxis

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens

12 Doppelstunden Grundstoff
(bei Erweiterung: 6 Doppelstunden Grundstoff)
2 Doppelstunden Zusatzstoff

Praxis:
Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
5 Fahrstunden Überland
4 Fahrstunden Autobahn
3 Fahrstunden bei Dunkelheit

Prüfung

Theorieprüfung:
bei Ersterteilung: Fragebogen mit 30 Fragen – ab 11 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
bei Erweiterung: Fragebogen mit 20 Fragen – ab 7 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung:
Dauer mindestens 45 Minuten
Sicherheitskontrolle
Fahren Innerorts
Außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Pkw-Klasse BE

Was darf ich mit der Klasse fahren?

Seit dem 1.1.1999 benötigen Sie einen speziellen Anhängerführerschein, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen der folgenden Anhänger ziehen wollen:
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.

Mit der „alten“ Klasse 3 dürfen Sie aber alle einachsigen Anhänger (auch Tandemachsen - z.B. große Wohnwagen oder Pferdetransporter) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen sind

Lichtbild
Sehtest
Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Mindestalter

18 Jahre

Vorbesitz

Führerschein Klasse B

Ausbildung

Praxis

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens

Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
3 Fahrstunden Überland
1 Fahrstunde Autobahn
1 Fahrstunde bei Dunkelheit

Prüfung

Praktische Prüfung:
Dauer mindestens 45 Minuten
Sicherheitskontrolle
Verbinden und Trennen
Fahren Innerorts
Außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Außerdem ist zu beachten:

Sie benötigen den Führerschein der Klasse B oder müssen zumindest die Prüfung der Klasse B bestanden haben.

Wissenswertes Klasse B und BE

Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben

dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren Zugfahrzeug max. 7,5 t zG
bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L, und S erteilt
müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1Ehinausgehen (über 12 t zG). Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen.

Sie dürfen mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:

Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt

Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:

Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
(bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)

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