Was darf ich mit der Klasse fahren?
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Kraftwagen bis 3,5 t zG
Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t
folgende Anhänger ziehen:
Anhänger bis 750 kg zG
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und
die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und
Anhänger nicht größer ist als 3,5 t |
Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die
Fahrerlaubnis beizufügen sind
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Lichtbild
Sehtest
Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Mindestalter
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18 Jahre |
Vorbesitz
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- |
Eingeschlossene Klassen
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L, M |
Ausbildung
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Theorie und Praxis |
Wie lange dauert die Ausbildung mindestens
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12 Doppelstunden Grundstoff
(bei Erweiterung: 6 Doppelstunden Grundstoff)
2 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis:
Grundausbildung nach den Inhalten der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen
Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
5 Fahrstunden Überland
4 Fahrstunden Autobahn
3 Fahrstunden bei Dunkelheit |
Prüfung
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Theorieprüfung:
bei Ersterteilung: Fragebogen mit 30 Fragen – ab 11
Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
bei Erweiterung: Fragebogen mit 20 Fragen – ab 7 Fehlerpunkten
ist die Prüfung nicht bestanden
Praktische Prüfung:
Dauer mindestens 45 Minuten
Sicherheitskontrolle
Fahren Innerorts
Außerorts auch Autobahn
und Kraftfahrstraße
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Was darf ich mit der Klasse fahren?
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Seit dem 1.1.1999 benötigen
Sie einen speziellen Anhängerführerschein, wenn Sie hinter einem
Kraftwagen der Klasse B einen der folgenden Anhänger ziehen
wollen:
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse größer
ist als die Leermasse des Pkw
Anhänger über 750 kg zG, wenn die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die
Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5
t.
Mit der „alten“ Klasse 3 dürfen Sie aber alle einachsigen
Anhänger (auch Tandemachsen - z.B. große Wohnwagen oder
Pferdetransporter) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.
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Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die
Fahrerlaubnis beizufügen sind
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Lichtbild
Sehtest
Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Mindestalter
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18 Jahre |
Vorbesitz
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Führerschein Klasse B |
Ausbildung
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Praxis |
Wie lange dauert die Ausbildung mindestens
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Grundausbildung nach den
Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen
Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
3 Fahrstunden Überland
1 Fahrstunde Autobahn
1 Fahrstunde bei Dunkelheit |
Prüfung
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Praktische Prüfung:
Dauer mindestens 45 Minuten
Sicherheitskontrolle
Verbinden und Trennen
Fahren Innerorts
Außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße
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Außerdem ist zu beachten:
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Sie benötigen den Führerschein der
Klasse B oder müssen zumindest die Prüfung der Klasse B
bestanden haben. |
Wissenswertes Klasse B und BE
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Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben
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dürfen Sie Züge mit maximal 3
Achsen fahren Zugfahrzeug max. 7,5 t zG
bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B,
BE, C1, C1E, M, L, und S erteilt
müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag
in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen -
umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die
über den Umfang der Klasse C1Ehinausgehen (über 12 t zG). Dazu
benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren
Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie
Ihren alten Führerschein nicht umtauschen. |
Sie dürfen mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3
folgende Motorräder fahren:
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Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen
Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum,
11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen,
bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt
Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren: Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50
ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
höchstens 45 km/h
(bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den
Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV) |